1,5 Meter: So viel muss sein1,5 Meter - das ist das magische Maß, an dem sich aktuell die Diskussionen entzünden. Wer einen Radfahrer oder eine Radfahrerin überholt, muss diesen Abstand mindestens einhalten. So macht es ein Gutachten deutlich, welches von der Unfallforschung der Versicherer (UDV) in Auftrag gegeben wurde.

 Der Mindestabstand von 1,5 Metern steht nicht in der Straßenverkehrsordnung, dort ist lediglich von einen "ausreichenden Seitenabstand" die Rede. Die ständige Rechtsprechnung hat das schon lange in diversen Urteilen konkretisiert, so kommt es zu diesem Mindestabstand. Aber was ist jetzt neu? Eigentlich gar nichts. Die Diskussion entzündet sich daran, dass dieser Abstand immer einzuhalten ist - auch dann, wenn der Radverkehr auf einer eigenen Spur geführt wird. Das war bisher wohl nicht jedem klar.

Beobachtet man den täglichen Straßenverkehr, kann man es nicht übersehen: Fährt ein Radfahrer auf der Fahrbahn, wird in den meisten Fällen ein ausreichender Abstand eingehalten. Gibt es aber einen Fahrradstreifen oder einen Schutzstreifen, wird ohne Rücksicht auf den Abstand jederzeit überholt. Aber warum sollte das Überholen mit geringem Abstand ungefährlich sein, nur weil sich auf der Straße ein aufgemalter Strich befindet? Dass es auf diese Frage keine sinnvolle Antwort geben kann, dürfte klar sein. Denn das Schutzbedürfnis von Radfahrerinnen und Radfahrern gegenüber dem Kraftfahrzeugverkehr resultiert ja aus der Tatsache, dass einspurige Fahrzeuge eine mehr oder minder schwankende Fahrlinie hat, dem Geschwindigkeitsunterschied und auch dem Luftsog, der von einem Kraftfahrzeug ausgeht. Die Linie auf der Straße oder der trennende Kantstein ändert an alledem nichts. Also ist die logische Schlussfolgerung: Radfahrinnen und Radfahrer dürfen nur dann überholt werden, wenn mindestens 1,5 Meter Abstand eingehalten werden können. Ohne wenn und aber und unabhängig davon, ob der Radverkehr eine eigene Spur hat oder auf dem Hochbordradweg unterwegs ist.

Bild: ADFC Köln