Radweg?Bei Verkehrsteilnehmern und in den Medien kommt es regelmäßig zur Verwirrung über die unterschiedlichen Möglichkeiten für die Radverkehrsführung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Verkehrsteilnehmer. Zunächst mag man meinen, dass Radwege noch ganz einfach zu verstehen sind. Wenn man sich umschaut, wie eine Vielzahl von Radfahrern unterwegs sind, erkennt man aber oft schon die Unwissenheit und Verunsicherung.

Radwege

Zeichen 237: RadwegZeichen 240: Gemeinsamer Geh- und RadwegZeichen 241: Getrennter Geh- und Radweg

Ein sogenannter baulich angelegter Radweg befindet sich auf dem Hochbord. Er ist allein von der Anlage her schon als solcher zu erkennen. Ein Radfahrer darf ihn benutzen, wenn der Radweg in Fahrtrichtung rechts der Fahrbahn liegt. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn hingegen nicht benutzen. Ist dieser Radweg noch mit einem blauen Radwegschild gekennzeichnet, muss ein Radfahrer ihn sogar benutzen. Das gilt auch für Radwege, die links der Fahrbahn liegen.

Das Zeichen 240 (Mitte) kennzeichnet einen gemeinsamen Geh- und Radweg. Hier müssen sich also Fußgänger und Radfahrer eine Verkehrsfläche teilen. Sowohl von Radfahrern als auch von Fußgängern wird angemessene Rücksicht erwartet.

Bereits bis hierhin ergeben sich für Verkehrsplaner mehrere Möglichkeiten, der Radfahrer muss zwischen den Wegen, die er benutzen darf und denjenigen, die er benutzen muss, unterscheiden. Da beginnt bereits die Verunsicherung.

Fußwege

Zeichen 239: FußwegRadfahrer frei Fußwege sind entweder mit Zeichen 239 oder auch gar nicht gekennzeichnet. Für andere Verkehrsteilnehmer sind sie tabu. Ausahme: Durch das Zusatzschild "Radfahrer frei" wird das Radfahren erlaubt, aber nur in der Richtung, in der das Schild steht. Radfahrer müssen natürlich auf Fußgänger Rücksicht nehmen, dürfen sie nicht gefährden oder behindern, müssen ggf. warten und müssen auf jeden Fall Schrittgeschwindigkeit fahren.

RadfahrstreifenRadfahrstreifen

Radfahrstreifen werden mit einem durchgehenden (meist breiten) Strich ("Fahrbahnbegrenzung") von der Fahrbahn abgetrennt. Sie sind mit einem Radwegschild gekennzeichnet. Er muss von Radfahrern benutzt werden, für andere Verkehrsteilnehmer ist er tabu. Ohne Radwegschild ist so ein Streifen ein Seitenstreifen, der von Radfahrern, aber auch anderen Verkehrstahlnhemern genutzt werden darf.

SchutzstreifenSchutzstreifen

Schutzstreifen werden mit einer gestrichelten Linie ("Leitlinie") auf der Fahrbahn markiert. Sie werden nicht mit Radwegschildern gekennzeichnet, sind also nicht zwangsläufig benutzungspflichtig. Eine Benutzungspflicht ergibt sich allenfalls aus dem Rechtsfahrgebot. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen Schutzstreifen bei Bedarf benutzen, dürfen aber natürlich keine Radfahrer gefährden. Das Parken auf Schutzstreifen ist verboten.

Wo fahren?

Der Radfahrer ist nun gefordert, die Übersicht zu behalten und sich richtig zu verhalten. Ist ein Radweg beschildert, muss er in der Regel benutzt werden. Das gilt auch dann, wenn der Radweg zu langsamerer Fahrt zwingt, als dies auf der Fahrbahn möglich wäre. Die Benutzungspflicht entfällt nur, wenn der Radweg nicht benutzbar ist, zum Beispiel weil er zugeparkt oder nicht geräumt ist, oder weil die Benutzung objektiv unzumutbar ist. Das ist jedoch äußerst interpretationsbedürftig. Der oben abgebildete Radfahrstreifen führt sehr nah an parkenden Autos vorbei. Es gibt keinen Sicherheitsstreifen. Je nach Streckenabschnitt parken die Fahrzeuge auch parallel zum Radfahrstreifen. Hält man als Radfahrer ausreichenden Abstand, sodass unachtsam geöffnete Türen nicht zur Gefährdung führen, fährt man schon nicht mehr vollständig im Radfahrstreifen, sondern halb auf der Fahrbahn. Das darf niemandem zum Vorwurf gemacht werden, andernfalls gefährdet man sich selbst. Hier liegt schlicht eine Fehlplanung vor.

Die Qual der Wahl?

Verkehrsplaner haben nun die Qual der Wahl. Oder auch nicht - denn für alle Varianten gelten Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, nach denen je nach Verkehrssituation nicht jede Variante infrage kommt. So dürfen Schutzstreifen z.B. derzeit nur innerorts angelegt werden. Aber es wird bundesweit in Pilotprojekten geprüft, ob die Vorschrift auf außerorts ausgeweitet werden kann. Leider herrscht aber auch bei Verkehrsplanern mitunter Verunsicherung und auch Unkenntnis, sodass die geltenden Regelwerke nicht oder falsch angewendet werden. Sowohl der Radfahrstreifen als auch der Schutzstreifen auf den Fotos dürften gar nicht exitieren. Der Radfahrstreifen führt zu dicht an den parkenden Autos vorbei. Ein Radfahrer, der auf dem Radfahrstreifen fährt, hält zwangsläufig zu wenig Abstand und gefährdet sich selbst. Für den abgebildeten Schutzstreifen ist die Fahrbahn zu schmal. Autos benutzen den Schutzstreifen permanent, und nicht nur "bei Bedarf" - und dieser Bedarf darf nur in seltenen Fällen entstehen. Außerdem ist der Schutzstreifen viel zu schmal, auch hier kann der Radfahrer keinen angemessenen Abstand zum Fahrbahnrand einhalten. Der verbleibende Fahrbahnanteil für die Autos ist zu schmal. Es wäre mindestens ein Parkverbot nötig, damit sich zwei Autos begegnen können, ohne den Schutzstreifen mitzubenutzen - so wie es die Vorschrift verlangt.

Wir sehen, dass Radverkehrsanlagen oft mangelhaft angelegt werden und der Sicherheit des Radverkehrs nicht zwangsläufig dienlich sind. Ob die geltenden Vorschriften aus Unkenntnis oder Ignoranz nicht befolgt werden, lässt sich leider nicht immer nachvollziehen. Der ADFC hat mitunter "dicke Bretter zu bohren", um solche Fehlplanungen zu verhindern oder zu korrigieren. Zumindest bei größeren Umbauten ist die Stadtverwaltung Pinneberg in der letzten Zeit auf den ADFC zugekommen, um unsere Meinung zu hören. Wir freuen uns darüber und bleiben am Ball!